. Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen ( des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen ( des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.