Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a) des die Bundesregierung;

b) des , letzter Satz, letzter Satz, letzter Satz sowie und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

c) der , 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

e) des der Bundesminister für Finanzen;

f) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres;

2. soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.