Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;

b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;

c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;

d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;

e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und

f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.