Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist , BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.