Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

1. des vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder

2. des vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.