Pflichten der Stromhändler
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß monatlich zu entrichten.
(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
