Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. seinen Verpflichtungen gemäß , 2, 3 oder 5 nicht nachkommt;

2. trotz Untersagung gemäß die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt;

3. seinen Verpflichtungen gemäß und 7 oder gemäß , 4, 5 oder 6 nicht nachkommt;

4. seinen Verpflichtungen gemäß , gemäß oder 3 oder gemäß oder 4 nicht nachkommt;

5. seinen Verpflichtungen gemäß und 16 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 13.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Ökofonds () zu.