Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. seinen Verpflichtungen gemäß , 2, 3 oder 5 nicht nachkommt;
2. trotz Untersagung gemäß die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt;
3. seinen Verpflichtungen gemäß und 7 oder gemäß , 4, 5 oder 6 nicht nachkommt;
4. seinen Verpflichtungen gemäß , gemäß oder 3 oder gemäß oder 4 nicht nachkommt;
5. seinen Verpflichtungen gemäß und 16 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 13.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Ökofonds (§ 38 Stmk. ElWOG 2005) zu.
