Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2015

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Höhe des Zuschlags

Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß , an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe () mit 150 % festgelegt.

Anteile der Gemeinden

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Außerkrafttreten

Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.