Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
