6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
