Übergangsbestimmungen
(1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben bis zur Erlassung der Abfuhrordnungen gemäß weiterhin in Gültigkeit. Abfuhrordnungen gemäß sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß ihre Gültigkeit. Abfallwirtschaftspläne gemäß sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände gemäß im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept gemäß des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gilt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß weiter. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
