Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Untersagung

Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.