4. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Untersagung
Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Untersagung
Handlungen gegen Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der darauf basierenden Verordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen.