Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen und Talsperren gemäß ein Gutachten der Kommission einzuholen, wenn es sich um die im genannten Sperrenbauwerke handelt oder besondere Gründungsverhältnisse, ungewöhnliche Bauweisen oder besondere Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.