(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.
(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfacher Ausstattung anzufertigen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.
(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfacher Ausstattung anzufertigen.