Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. Abschnitt

Ehrungen durch die Stadt

Ehrenbürger

Personen, die sich um den Bund, das Land oder die Stadt hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenbürgerurkunde. Von jedem Ehrenbürger ist durch einen heimischen Künstler ein Bild anfertigen zu lassen, das die Stadt in dauernde Verwahrung nimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991