Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ( bis 54) ist der Geschäftsordnung für den Gemeinderat überlassen; sie wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung ausgeschlossen.