Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Die nähere Regelung der Geschäftsführung im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ( bis 54) ist der Geschäftsordnung für den Gemeinderat überlassen; sie wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung ausgeschlossen.
