IX. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
