Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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IX. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997