VI. Abschnitt
Magistrat
Zusammensetzung
Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Abschnitt
Magistrat
Zusammensetzung
Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.