Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung für den Bezirksrat

Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte () sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991