Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des – solche des eigenen Wirkungsbereiches.