Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlung von Daten

Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:

a) die Verarbeitung eigener Daten,

b) die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

c) die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

d) die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,

e) statistische Erhebungen.