Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.