Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.

(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.