. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:
1. bei Gebäuden: Ort (Adresse), Nutzung, Ausstattung, nachträgliche bauliche Maßnahmen, Beheizung, Rechts- und Besitzverhältnisse;
2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Nutzung, Rechtsverhältnisse.
(2) Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
1. bei Gebäuden auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt sind;
2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) angeführt sind.
