Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:

1. bei Gebäuden: Ort (Adresse), Nutzung, Ausstattung, nachträgliche bauliche Maßnahmen, Beheizung, Rechts- und Besitzverhältnisse;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Nutzung, Rechtsverhältnisse.

(2) Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:

1. bei Gebäuden auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt sind;

2. bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) angeführt sind.