Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Evaluierung

. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.