Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Objektförderung

. (Anm.: Abs. 1 bis 5 gelten gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)

(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den und (, BGBl. Nr. 139/1979) ist in sinngemäßer Anwendung des auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.