Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.