Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen nach des Elektrotechnikgesetzes 1992, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.