Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1) Die Enteignung umfaßt:

a) die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b) die Abtretung des Eigentums an Grundstücken;

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Verliert durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses die zweckmäßige Benutzbarkeit, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück abzulösen.