Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.