Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Zuteilung des Kontingents

. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 das Kontingent für die Erzeugung von Kartoffelstärke in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 zu.