Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufbewahrungspflichten

. (1) Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,

2. sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und

3. Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.

(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.

(3) Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.