Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsförderungsbericht

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.

(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1. die aktuelle Wirtschaftssituation in der Steiermark,

2. die aktuelle Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in der Steiermark,

3. Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz,

4. Empfehlungen für die nächste Programmplanung.