Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1221, 1222, 1223/1, 1227/1, 1227/4, 1227/5 und 1228/1 jeweils KG 56553 Wals-Siezenheim - Liefering I für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 13.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht aufliegt.