Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 108/12 und 267/8 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 108/9 und 108/13, jeweils KG 57117 Lofer, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.