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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 2/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Zur Sicherung geeignet erscheinender Standorte für Abfallbehandlungsanlagen des Abfallverbandes Pinzgau werden folgende Grundstücke festgelegt:

a) Standort "Stöckl-Wallner", Gemeinden Bramberg am Wildkogel und Hollersbach:

KG Mühlbach: Gst. 1008/4 (Teilfläche)

KG Hollersbach: Gst. 277, 278/1 (Teilfläche), 475/2

(Teilfläche)

b) Standort "Maiereinöden", Gemeinde Kaprun:

KG Kaprun: Gst. 1335, 1337 (Teilfläche), 1346 (Teilfläche), 1348/1, 1349/1 (Teilfläche), 1349/2, 1349/3 (Teilfläche), 1352/2, 1359/1 (Teilfläche), 1359/4 (Teilfläche), 1359/5 (Teilfläche).

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ersetzt nicht die erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen u.dgl. für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage auf den angeführten Grundstücken.

Die im angeführten Grundstücke sind in Planunterlagen des Amtes der Salzburger Landesregierung, Maßstab 1 : 5.000, dargestellt. Diese liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach und Kaprun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.

Diese Verordnung hat in bezug auf die Flächenwidmungspläne der betroffenen Gemeinden die Wirkung eines Entwicklungsprogrammes im Sinne des § 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.