Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und

2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.