Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
