Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsvorschriften

. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

1. mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;

2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);

3. das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;

4. das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;

5. ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.