Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsverfahren, Prüfungsgegenstände, Prüfungsergebnis

Für die Durchführung der Prüfung, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungsergebnis sind die §§ 12a, 13 Abs. 5 und 6 und 14 bis 16 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden.