Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet mindestens einmal im Jahr statt; die Prüfungsausschreibung wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart. Die Prüfungsausschreibung enthält die Termine für den Lehrgang, für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Frist für die Ansuchen, die beizulegenden Unterlagen und die Höchstzahl der Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber.

(2) Zur Prüfung sind zur Besorgung der Aufgaben nach berufene Organe der Gemeinde (des Standesamtsverbandes) sowie entscheidungsfähige und volljährige Gemeindebedienstete, für welche die Gemeinde (der Standesamtsverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen, zuzulassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025