Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die nach berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.

(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015