Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsstoff

Bei der Prüfung hat der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Gebieten sowie die Fähigkeit zur Verwertung dieser Kenntnisse in der praktischen Anwendung nachzuweisen:

1. Führung der Personenstandsbücher;

2. Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern;

3. Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde (Gemeindeverbände) auf dem Gebiet des Personenstandsrechts notwendig ist;

4. Personenstandsrecht;

5. Personen-, Ehe- und Kindschaftsrecht;

6. Namensrecht;

7. Staatsbürgerschaftsrecht;

8. einschlägige Bestimmungen über die Verfassung und den Behördenaufbau einschließlich der Gerichtsorganisation;

9. einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechts einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;

10. Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechts.