Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Allgemeines

Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben ( – PStG 2013, BGBl I Nr 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018).