Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.