Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.