Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT

Standes- und Ausübungsregeln

Standesgemäßes Verhalten

. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.