Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Vermittler, Personenbetreuer

Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

. (1) Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages ( der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),

2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,

3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung

4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags,

5. den Inhalt des Kostenblattes gemäß und

6. ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet.

(2) Das Kostenblatt gemäß ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.