Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung ( – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.