Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. „Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,

2. „CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,

3. „Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,

4. „Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,

5. „Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.