Begriffsbestimmungen
. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. „Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
2. „CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
3. „Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
4. „Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
5. „Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
