Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Hauptstück

Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörde

A. Allgemeines

Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013