II. Hauptstück
Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörde
A. Allgemeines
Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
