ABSCHNITT XI
Schlußbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT XI
Schlußbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.