Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlungsakt

. (1) Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß § 197 Abs. 2 oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß , von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden ( und ), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (), auf Einstellung des Verfahrens () oder auf Fortführung des Verfahrens () sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.

(2) Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.

(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher () als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.